BesGr W 3 zuzüglich eines Funktionsleistungsbezugs zu besetzen. Die Aufgaben und dienstrechtliche Stellung der Präsidentin/des Präsidenten sind in Art. 31 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes geregelt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist im Rahmen einer Amtszeit von ...
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